Wildkameras | Rechtslage in Deutschland

Rechtslage in Deutschland zum Thema Wildkameras

Informationen und Lösungsansätze für eine möglichst rechtskonforme Nutzung von Wildkameras


Dieser Beitrag verschafft dir eine umfangreiche Übersicht, über die rechtlichen Aspekte, die beim Aufstellen einer Wildkamera zu beachten sind. Außerdem findest du hier weiterführende Links, um weiter in das Thema einzutauchen.

Ein kurzer Kommentar dazu

Selbst nach Wochen der Recherche zum Thema „Rechtslage in Deutschland“ schweben über meinem Kopf mehr Fragezeichen als Antworten. Das liegt unter anderen daran, dass die Rechtslage auf einigen Internetseiten unterschiedlich bewertet wird, aber bei den Empfehlungen der offiziellen Stellen ziemlich eng genommen wird. Ich orientiere mich hier an den offiziellen Empfehlungen der Landesdatenschutzbeauftragten.

Eigentlich war dieser Beitrag exklusiv für mein Buch Ratgeber Wildkameras gedacht, doch ich möchte meinen Anteil dazu leisten, mehr Klarheit zum Thema zu schaffen. Daher habe ich mich dazu entschlossen das ganze Kapitel für Jeden frei zugänglich zu machen.

Das Ganze ist trotz seines Umfangs nicht vollständig. Dazu bedarf es echter Juristen und hätte das Potenzial ein ganzes Buch zu füllen. Zu den spezielleren Themen findest du unter den Abschnitten daher weiterführende Links.



Wichtiger Hinweis
Ich bin kein Jurist und besitze auch keinerlei juristische Vorbildung. Die folgenden Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen aus den, aus den genannten Quellen im Internet zusammengefasst und abgeleitet. Keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit!

Bitte bei rechtlichen Fragen eine Anwältin oder einen Anwalt konsultieren. Ich bitte von rechtlichen Fragen per Email abzusehen, diese kann und werde ich nicht beantworten.

Ist die Verwendung von Wildkameras in Deutschland erlaubt?


Für Wildkameras gilt die DSVGO (EU-Datenschutzgrundverordnung) plus jeweils die länderspezifischen Gesetze. DSVGO-Gesetz Online: https://dsgvo-gesetz.de


Die Verwendung von Wildkameras ist rechtlich gesehen problematisch und nur im sehr engen Rahmen erlaubt, denn mit der Anfertigung von Fotos und Videos im Wald oder anderen öffentlichen Räumen, werden streng genommen personenbezogene Daten ermittelt und das stellt nach DSVGO eine Art der Datenverarbeitung dar.

Auch wenn von Seiten des Wildkamerabesitzers keine Absicht besteht, Passanten aufzunehmen, so ist die schiere Möglichkeit der Aufnahme laut Gesetzgeber ein Problem und verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.


Oft bewegen sich Jäger und Naturfotografinnen daher in einer rechtlichen Grauzone oder handeln oft unbewusst illegal, denn um eine Wildkamera aufzustellen, muss man ein sog. „berechtigtes Interesse“ an der Anfertigung von Fotos oder Videos vorweisen, die unter anderem das berechtigte Interesse auf Persönlichkeitsrecht und freies Wegerecht der Passanten im öffentlichen Raum überwiegen muss.

Das klingt kompliziert und schwer erfüllbar… und das ist es leider auch.

Die meisten Bundesländer, bzw. deren Stellen für Datenschutz haben Orientierungshilfen oder ähnliche Schriften zu Wildkameras oder allgemein Videoüberwachung im öffentlichen Raum herausgebracht. In erster Linie dienen diese Schriften dazu, dass die Nutzung von Wildkameras rechtssicher vonstattengehen kann. Wichtig ist, dass Personen auf den Aufnahmen nicht zu identifizieren sind.

In Deutschland besteht ein freies Betretungsrecht der Wälder, egal ob unter Privat-, oder Staatsbesitz. Während dieses freie Betretungsrecht im Bundesgesetz verankert ist, so werden die Ausnahmen durch die Bundesländer geregelt. Natürlich kann ich im Rahmen dieses Buches nicht die Gesetze aller Bundesländer behandeln, daher hier beispielhaft anhand von Nordrhein-Westfalen:

Hier gilt nach Landesforstgesetz, §3 (Fn 40) folgendes:

(1) Verboten ist das
a) Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten,
b) Betreten ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichneter Waldflächen, c) Betreten von Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Wald und
(…)

Daher haben die zuständigen Stellen sich einige Maßnahmen überlegt:

Grundsätzlich wird in diesen Schriften ausschließlich der Foto-Modus vorgegeben, eine ausreichende Zeit zwischen den Aufnahmen (z.B. 30 Sekunden um den Bereich im normalen Gehtempo zu durchkreuzen), eine möglichst niedrige Auflösung (um die Identifizierung von Personen zu erschweren), Positionierung unter 1m (um möglichst nur Beine aufzunehmen), geneigt und niemals auf freie Flächen oder in der Nähe von stark frequentierten Bereichen. Dazu müssen noch Hinweisschilder an allen Zugangspunkten angebracht werden und es muss ein berechtigtes Interesse bestehen...

Bei all diesen Maßnahmen und Anforderungen fällt die Ausbeute natürlich ziemlich gering aus. Leider gibt es noch keine zuverlässige Technik, die eine Erkennung und Unkenntlichmachung von Personen in den Aufnahmen in Wildkameras ermöglichen würde. Es gibt bereits einige Wildkamerahersteller, die mit entsprechenden IT-Unternehmen zusammenarbeiten und eine KI-gestützte Auswertung der Aufnahmen ermöglichen, allerdings kann hier von zuverlässiger Erkennung noch keine Rede sein.

Ich persönlich wurde von der Wildkamera, bzw. von der KI des Herstellers unter anderem schon als Vogel erkannt, die kameraeigene Antenne als Reh/Hirsch. Dabei war das Gesicht im ersten Fall eigentlich klar zu erkennen.

Personen- und Tiererkennung an aktuellen WildkamerasDie Personen- und Tiererkennung funktioniert bei den häufigeren Arten ganz gut, aber wie oben zu erkennen, ist die Fehlerquote, herstellerübergreifend aktuell noch sehr hoch und damit aus Datenschutzsicht wohl unbrauchbar. [linkes Bild: Ich; rechtes Bild: Antenne]
Wir können nur hoffen, dass sich hier in den nächsten Jahren einiges tut und unsere Datenschutzprobleme damit (möglicherweise) der Vergangenheit angehören.

Bis dahin würde ich persönlich von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum abraten (Stand: August 2023)

Problematische Tonaufnahmen

Fast alle Wildkameras ermöglichen Tonaufnahmen in Kombination mit der Videofunktion, doch die wenigsten wissen, dass dies unter den Straftatbestand nach § 201 Absatz 1 und Absatz 2 Strafgesetzbuch fallen kann.

Demnach wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt (…)

Leider also klarer Fall im öffentlichen Raum: Ton Ausschalten!

Nutzung von Wildkameras für die Jagdausübung

Wildkameras helfen Jägerinnen und Jägern bei der Ausübung der Hege- und Bejagungspflicht, indem sie sich gegenüber konventionellen Methoden, einen zuverlässigen Überblick über den Wildbestand verschaffen können (entsprechende Zählmethodik vorausgesetzt). Förster und Waldbesitzer können sich außerdem einen Überblick darüber verschaffen, wo Wildbestände reguliert werden müssen. Besonders in der Nacht ist die Wildkamera als kleines Helferlein kaum mehr wegzudenken.

Vor der Einführung DSVGO waren Wildkameras in einigen deutschen Bundesländern meldepflichtig. Das ist nach meinen Recherchen jetzt aus keinem Gesetz mehr herleitbar.



Dabei hat die Wildkamera nicht nur Vorteile für Jagdausübende, sondern auch für das Wild, denn die Aufnahmen entstehen weitgehend, ohne die Wildtiere in ihrem Verhalten negativ zu beeinflussen.

Der Jagdschein ist aber leider kein Freischein zum Anbringen von Wildkameras im öffentlichen Raum. Gegen das freie Wegerecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss das berechtigte Interesse des Jagdausübenden überwiegen. Dies ist eine rechtlich sehr vage Aussage, doch nach einschlägiger Meinung im Netz sollte die Überwachung von Kirrungen, Luderplätzen, Salzlecken, Malbäumen oder ähnlichen Orten unproblematisch sein, wenn es sich um abgelegene Orte handelt, wo in der Regel keine Waldbesucher zu erwarten sind.

In manchen Revieren ist der Einsatz von Wildkameras per jagdbetrieblicher Anweisung grundsätzlich untersagt.



Doch selbst hier sind alle, von der DSVGO vorgeschriebenen Hinweispflichten zu beachten und die Geräte sind so anzubringen, dass eine Identifizierung der Waldbesucher nicht möglich ist.

Oft werden Wildkameras auch zur Überwachung von jagdlichen Einrichtungen verwendet, um Dieben oder Vandalen auf die Spur zu kommen, bzw. Schäden durch Abschreckung gleich zu vermeiden. Ob dies ein „berechtigtes Interesse“ darstellt, hängt immer vom Einzelfall ab, ist aber in den meisten Fällen nicht zulässig. Dies sollte vorher mit der zuständigen Stelle oder einem Fachanwalt geklärt werden. In jedem Fall müssen die Wildkameras nach allen geltenden Regeln angebracht werden, da die Aufnahmen im Falle einer Straftat sonst eventuell nicht als Beweismittel anerkannt werden können.

Besonderheit: Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz in Baden-Württemberg

Eine Besonderheit in Baden-Württemberg stellt das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz dar, dass die Jagd-Revierinhaber zur Abgabe eines Jahresberichtes an die unteren Veterinärbehörden und das Friedrich-Loeffler-Institut verpflichtet. Der Bericht hilft den Behörden unter anderem bei der Tierseuchenprävention und -bekämpfung.

Daher könnte sich laut Landesjagdverband BW hieraus ein berechtigtes Interesse ableiten lassen.

Nutzung von Wildkameras in der Naturfotografie oder „Just for Fun“

Ob Naturfotografen und -fotografinnen ein berechtigtes Interesse vorweisen können um Wildkameras im öffentlichen Raum anzubringen, ist mehr als fraglich. Es sei denn sie handeln gleichzeitig im (offiziellen) Interesse von Naturschutz oder Wissenschaft, zum Beispiel beim Nachweis von seltenen Tieren, bei der Bestandszählung oder Ähnlichem. Dies dürfte aber in den seltensten Fällen der Fall sein. Die Nutzung der Wildkamera muss außerdem im Rahmen der Beauftragung einer öffentlichen Stelle erfolgen.

Jagdpächter um Erlaubnis zu fragen, ist zwar eine nette Geste den Jägerinnen und Jägern gegenüber, stellt aber nach meinen Recherchen, rechtlich gesehen wahrscheinlich immer noch kein berechtigtes Interesse dar.

Ist das Aufhängen von Wildkameras bereits „Nachstellen von Wild“?

Die Jagdzeitung Pirsch hat sich des rechtlichen Themas „Nachstellen“ in einem ausführlichen Beitrag angenommen. Hier geht es zwar nicht konkret um Wildkameras oder das Fotografieren, doch aus dem Artikel lässt sich ganz gut erkennen, was genau Nachstellen nach § 292 Abs. 1 Satz 1 StGB bedeutet – das ist vom reinen Gesetzestext her nämlich nicht herleitbar.

Demnach ist das Nachstellen lediglich mit der Absicht auf „Fangen, Erlegen oder Sichzueignen von Wild“ gegeben.

[Quelle: Beitrag auf Pirsch.de | Schon Nachstellen ist Wilderei | 19.11.2018 | Link zum Beitrag]

Nutzung von Wildkameras im Garten

Wildkameras sind auf abgezäuntem Privatbesitz im Regelfall problemlos nutzbar, solange sich der „überwachte Bereich“ auch auf diesen beschränkt. Aufnahmen vom Nachbarsgrundstück, der Straße oder anderen öffentlichen Plätzen sind nicht gestattet.

Wenn Wildkameras im Einsatz sind, müssen Besucher darüber informiert werden, das sie gefilmt/fotografiert (überwacht) werden. Das kann bei viel Publikumsverkehr natürlich auch durch Hinweisschilder geschehen. Ich persönlich schalte vor angekündigten Besuchen, besonders mit Kindern, grundsätzlich die Wildkameras im Garten aus. Neben dem rechtlichen Aspekt erspart das auch das Sichten, Aussortieren und Löschen der Aufnahmen und schont die Batterien.

Nutzung von Wildkameras als Überwachungskameras

Die Nutzung der Wildkamera zum Schutz oder zur Überführung von Einbrüchen oder Vandalismus ist nur unter Achtung der Persönlichkeitsrechte und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung möglich.

Demnach darf ausschließlich das eigene Grundstück überwacht werden und es dürfen sich keine Orte, Wege oder Straßen im Sichtfeld der Kamera befinden, die für andere frei zugänglich sind.

Auch Paketzusteller, Briefträgerinnen oder Pizzaboten haben Persönlichtkeitsrechte!


[Quelle: Beitrag der Verbraucherzentrale | Mit Überwachungskameras nur das eigene Grundstück filmen | 22.03.2022 | Link zum Beitrag]

Maßnahmen um Aufnahmen von Personen zu vermeiden

Sendefähige Wildkamera

Wildkameras möglichst rechtssicher positionieren

In den folgenden Punkten, habe ich alle, mir bekannten Möglichkeiten aufgelistet, die dazu beitragen, dass Personen auf Wildkameraaufnahmen nicht, oder nur noch schwer identifizierbar sind.

In den meisten Fällen wirst du, je nach Positionierung und Einsatzzweck der Wildkamera, mehrere Maßnahmen kombinieren müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Nutzungszeit einstellen

Besonders in kleineren Waldgebieten mit hohem Publikumsverkehr kann es sinnvoll sein, die Aufnahmezeit der Wildkamera zu beschränken. In solchen Gegenden zieht sich das Wild tagsüber meist ohnehin in ruhigere Bereiche zurück und man kann die Aufnahmezeit auf die Nacht und die frühen Morgenstunden beschränken. (siehe Menüpunkt Zeitschaltuhr, Aufnahmezeit oder Ähnl. in deinen Kameramenü).

Niedrige Aufnahmeposition

Eine tiefe Position der Wildkamera reduziert die Wahrscheinlichkeit Gesichter aufzunehmen. Das ist natürlich nur sinnvoll, wenn man auf kleine bis mittelgroße Tiere wie Dachs, Fasan, Hase oder Wildschwein abzielt.

Die meisten Handlungsempfehlungen der Landes-Datenschutzbeauftragten oder ähnlichen Stellen, empfehlen eine maximale Höhe von 1 Meter.

Geneigter Kamerawinkel

Eine weitere Möglichkeit, möglichst keine Passanten aufzunehmen, ist die Einschränkung des Aufnahmewinkels durch das Neigen der Wildkamera nach vorne. Dadurch beschränkt sich der Einsatz aber auf spezifische Orte und Bereiche, wie Kirrungen, Wasserstellen oder Wildpfade.

Weit weg vom Weg anbringen

Besonders wichtig ist das Meiden regelmäßig benutzter Wege und Pfade durch den Wald. Eine Wildkamera sollte ausschließlich an entlegenen Stellen, ohne regelmäßigen Publikumsverkehr angebracht werden.

Verschlusszeit einstellen

An einigen Wildkameras lässt sich im Kameramenü die Verschlusszeit einstellen, also die Zeit, wie lange der Kamerasensor belichtet wird. In der Regel möchte man hier eine möglichst kurze Verschlusszeit wählen, um scharfe Aufnahmen zu erhalten. Doch wenn nicht ganz klar ist, ob man auch fremde Personen aufnehmen könnte, empfiehlt sich eine langsame Verschlusszeit von unter 1/15 Sekunde. Natürlich muss die Person dann in Bewegung sein, um auf den Aufnahmen unkenntlich zu sein.

Fotos statt Videos

Videoaufzeichnungen im öffentlichen Raum durch Wildkameras, sind nach aktuellem Stand nicht zulässig, da Personen hierauf problemlos durch die Kleidung, Haltung, Gangart, Gesicht, Hund, Schuhe oder Ähnliches, mit Leichtigkeit erkennbar sind.

Meist werden Fotos im Einzelbildmodus empfohlen, die dem Passanten mind. 30 Sekunden Zeit geben den Bereich zu durchqueren, bevor ein weiteres Bild aufgenommen werden kann (siehe Kapitel Einstellungen & Bildmodi -> Nützliche Funktionen erklärt -> Aufnahmepause).

Nahlinse

Eine Möglichkeit sicher zu stellen, dass Wildkameras keine Gesichter aufnehmen, ist das Verwenden einer Nahlinse. Nahlinsen verschieben nämlich den Schärfebereich in den Nahbereich. Mit zunehmender Schärfe im Nahbereich, nimmt die Schärfe in der Ferne ab. Hier musst du vorher natürlich ausprobieren, welche Stärke für deine Zwecke geeignet ist. Das Unkenntlich machen der Personen im Hintergrund funktioniert aber nur bei der Aufnahme von Kleintieren im Nahbereich.

Bei Nahlinsen mit geringer Stärke sind die Personen im Hintergrund in der Regel noch leicht identifizierbar.

Verpflichtungen nach DSVGO

Hinweisschilder

Informationsblatt für Wildkameras nach DSVGO
Nach Artikel 13 in der DSVGO müssen Passanten vor dem Betreten des Erfassungsbereichs über den Einsatz der Wildkamera informiert werden.

Die Hinweisschilder müssen neben einem aussagekräftigen Symbol (z.B. eine Kamera) folgende Informationen enthalten:

  • Name und Kontaktdaten, der für die Kamera verantwortlichen Person und ggf. seines Vertretes
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (nur Unternehmen über 20 Personen oder in Sonderfällen, siehe Internet)
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • berechtigte Interessen, die verfolgt werden
  • Dauer der Speicherung oder Kriterien für die Festlegung der Dauer
  • Hinweis zum Zugang von weiteren Pflichtinformationen (Auskunftsrecht, Beschwerderecht, etc)

Dabei sind die Schilder an allen potentiellen Zugängen anzubringen. Ein Schild direkt an der Kamera reicht also nicht aus.

Weitere Informationen zum Thema, sowie die offiziellen Beispiele für ein vorgelagertes Hinweisschild und Informationsblatt findest du in der Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen


Mustervorlage für ein Hinweisschild für WildkamerasMeine Vorlage zum Informationsblatt findest du hier als Power Point oder als PDF (ohne Gewähr). Zur Herstellung der Informationsblätter nutze ich ein sehr günstiges Laminiergerät und vorgelochte Folien. (siehe Zubehör Wildkameras).

Den Hinweistext auf die Rechte der Betroffenen findest du beim Datenschutzbeautragten deines Bundeslandes (siehe auch Orientierungshilfe, ganz unten).

Dokumentationspflichten (Rechenschaftspflicht)

Als Verantwortliche oder Verantwortlicher der Foto- oder Videoüberwachung musst du nachweisen, dass du die DSVGO eingehalten hast und allen Pflichten nachkommst.

Die beinhaltet nach DSVGO Artikel 5 unter anderem folgende Maßnahmen (keine Garantie auf Vollständigkeit):

  • Vorhandensein ggf. erforderlicher Einwilligungen (Art. 7 Abs. 1) (sofern bei Wildkameras überhaupt möglich)
  • Die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Verarbeitung
  • Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
  • Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzungen (auch die Entscheidungsgründe für oder gegen eine DSFA müssen dokumentiert werden)

Um herauszufinden, welche Dokumentationspflichten für deinen Fall bestehen, konsultiere bitte einen Anwalt.


Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Bei der Aufzeichnung von Fotos und Videos handelt es sich nach DSVGO um eine Datenverarbeitung, daher ist ein

Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die in deiner Zuständigkeit liegen

zu führen. Das kann auf Papierform oder elektronisch (z.B. Excel-Tabelle) erfolgen.

Nach Kapitel 4, Art. 30, Punkt (5) gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern, es sei denn die vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, oder die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich(...)

Nach meiner Laien-Meinung ist hieraus schwer herzuleiten, ob Wildkameras ein „Risiko“ für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und was eine „gelegentliche Verarbeitung“ darstellen soll. Dazu lassen sich bisher auch noch keine Informationen finden.)

Weitere Informationen zum Thema findest du im Kurzpapier Nr. 1 der DSK


Datenschutzfolgeabschätzung DSFA

Bei der Datenschutzfolgeabschätzung, handelt es sich im Grunde um ein Instrument, dass die Einhaltung der Datenschutzgesetze sicherstellen soll. Laut dem unabhängigen Beratungsgremium „WP29-Gruppe“ wird die Anfertigung einer DSFA allgemein empfohlen, auch wenn unklar ist, ob diese überhaupt benötigt wird.

Ich kann mit meinem Laienwissen nicht bewerten, ob für Wildkameras eine DSFA erforderlich ist oder nicht, aber in der DSVGO, Artikel 35, Absatz (3), steht dazu folgendes:

(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:



c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Ob eine DSFA nötig ist, muss für jeden Einzelfall geprüft werden. Bitte konsultiere dazu einen Fachanwalt oder die zuständige Stelle. In jedem Fall ist laut dem Kurzpapier Nr. 5 der DSK die Entscheidung über die Durchführung oder Nichtdurchführung der DSFA, mit Angabe der maßgeblichen Gründe für den konkreten Verarbeitungsvorgang schriftlich zu dokumentieren.

Weitere Informationen zum Thema findest du im Kurzpapier Nr. 5 der DSK


Löschpflichten „Recht auf Vergessenwerden“

Sobald Passanten aufgenommen wurden, gibt die Datenschutzaufsichtsbehörde eine Frist von 72 Stunden (in Niedersachsen 48 Stunden) zur Löschung der Aufnahmen vor. Dies gilt allerdings ab dem Zeitpunkt der Aufnahme, nicht erst ab dem Zeitpunkt der ersten Sichtung der Fotos oder Videos.

Das ist im Falle von Wildkameras natürlich völlig praxisfremd und zur Erfassung seltener Tiere oder einer richtigen Bestandsaufnahme total ungeeignet, denn die Tiere müssen sich oft erst an den Geruch und das Aussehen des Fremdkörpers gewöhnen. Wer alle 3 Tage seine Wildkameras ausliest, der läuft Gefahr einige Tiere dauerhaft aus dem Gebiet zu vertreiben. Ich hoffe, dass der Gesetzgeber hier bald nachbessert, doch ich befürchte die Bürokratinnen und Bürokraten schieben das Ganze auf die Gerichte und sorgen wie so oft, für rechtliche Unsicherheit. Bis dahin müssen wir dieser Pflicht wohl oder übel nachkommen!

Eine Lösung für die Problematik könnten hier sendefähige Wildkameras darstellen. Das erste Foto wird direkt auf´s Smartphone gesendet. Somit könnte man den Löschpflichten immer rechtzeitig nachkommen. Natürlich ist auch hier zu vermeiden, dass die Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind (siehe nächstes Thema). Das bedarf aber noch der Prüfung eines Rechtsanwalts.

Weitere Informationen zum Thema findest du im Kurzpapier Nr. 11 der DSK


Datenschutz bei sendefähigen Wildkameras

Bei sendefähigen Kameras werden die Aufnahmen zunächst auf einem Server gespeichert. Hierbei gibt es ein paar Dinge zu beachten. Da ich über keinerlei rechtliche Grundbildung verfüge, möchte ich mich hier auf weiterführende Fragen beschränken. Ich bitte um Verständnis, dass ich hier keine Antworten liefern kann und darf (keine Gewähr auf Vollständigkeit).

  • Befindet sich der Betreiber der App und der Standort des Servers innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums? Wenn nicht: Hat die Europäische Kommission für diesen Staat einen Angemessenheitsbeschluss erlassen (z.B. USA, „EU-U.S. Data Privacy Framework“)?
  • Bei Datenübermittlung z.B. an einen Drittstaat ohne Angemessenheitsbeschluss: Hat die betroffene Person nach DSVGO, Art. 49, Abs. 1 der Übermittlung ausdrücklich eingewilligt?
  • Hält der App-/Serverbetreiber eine sichere Transportverschlüsselung und ein geeignetes Löschkonzept bereit?

Weitere Informationen zum Thema findest du im Artikel des LDI NRW

Zur Nutzung von Wildkameras besonders relevante Gesetze in Deutschland:

Die Datenschutzbestimmungen leiten sich unter anderem aus folgenden Gesetzen ab:

DSVGO: https://dsgvo-gesetz.de
  • Kapitel 1 „Allgemeine Bestimmungen“
    • Art. 2 „Sachlicher Anwendungsbereich Absatz“ (2) c)
  • Kapitel 2 „Grundsätze“
    • Art. 5 „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“
  • Kapitel 3 „Rechte der betroffenen Person“
    • Art. 13 „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“
    • Art. 17 „Recht und Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)“
  • Kapitel 4 „Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter“
    • Art. 30 „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“
    • Art. 32 „Sicherheit der Verarbeitung“
  • Kapitel 5 „Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen“
    • Art. 44 „Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung“
    • Art. 49 „Ausnahmen für bestimmte Fälle“


BDSG: https://dsgvo-gesetz.de/bdsg
  • Teil 1: Kapitel 2 „Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten“
    • §4 „Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet sich ab aus dem

Grundgesetz: https://www.bundestag.de/gg/grundrechte
  • Grundgesetz
    • Artikel 1, Absatz 1
    • Artikel 2 Absatz 1
Europäische Menschenrechtskonvention: https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
  • Europäische Menschenrechtskonvention
    • Artikel 8, Absatz 1


Das Betretungsrecht findet sich im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
  • BNatSchG
    • §59 „Betreten der freien Landschaft


Verpflichtungen nach DSVGO

Quelle für Text vom Informationsblatt (LDI, NRW):
https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/videoueberwachung/hinweise-und-informationen-bei-videoueberwachung


Datenschutzfolgeabschätzung DSFA
https://www.datenschutz-bayern.de/dsfa/

Deutsche Bundesländer:

Grundsätzlich gelten in allen deutschen Bundesländern die oben genannten Gesetze der DSVGO, BDSG, GG, BNatSchG, usw. Je nach Bundesland kann es jedoch kleine Abweichungen, Sonderregeln oder eine andere Auslegung geben. Bitte hole dir im Zweifel professionellen juristischen Rat zur Hilfe.

Im großen und Ganzen scheint die Gesetzeslage aber eindeutig, nur bei der praktischen Umsetzung gehen die Meinungen, vor allem zwischen Jägerinnen und Datenschützern im Netz etwas auseinander.

PS: Achte bei eigenen Recherchen immer auf das Datum. Allen Artikeln vor Einführung der DSVGO (25.05.2018) sollte man grundsätzlich keine Beachtung schenken.

Quellen meiner Recherchen zur Rechtslage in Deutschland


Beitrag zum rechtlichen Aspekt von Wildkameras auf datenschutz-notizen.de von Peter Hübener (01.05.2022):
https://www.datenschutz-notizen.de/bitte-laecheln-ueberwachung-durch-wildkameras-3834786/

Interview Land & Forst mit Dr. Felix Adamczuk aus Hannover (24.09.2020):
https://www.landundforst.de/landwirtschaft/betrieb/wildkameras-welche-aufnahmen-legal-563138

Beitrag auf anwalt.de von Rechtsanwältin Sandra E. Pappert (21.02.2019):
https://www.anwalt.de/rechtstipps/am-rande-der-illegalitaet-das-verwenden-einer-wildkamera_152707.html

Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) auf anwalt24.de:
https://www.anwalt24.de/gesetze/jwmg/43

Kurzer Beitrag über die Fallstricke bei der Nutzung von Wildkameras in Baden-Württemberg vom Landesjagdverband (17.08.2020):
https://www.landesjagdverband.de/detail/artikel/digitale-jagd-wildkameras/a/detail/c/News/

Kurzpapiere der DSK:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/kurzpapiere.html

Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der DSK:
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20200903_oh_v%C3%BC_dsk.pdf

Beitrag zuletzt bearbeitet am 22.01.2024

Über den Autor

Sven Caspers Naturfotograf

Geschrieben von Sven Caspers. Naturfotograf, Gießereimeister und Inhaber von waldfoto.de
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